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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2023
- VIII ZR 29/22 -
BGH: Für Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung genügt Angabe der für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten
Kein Erfordernis der Untergliederung in einzelne Kostenpositionen
Für eine Mieterhöhungserklärung nach einer Modernisierung genügt es, wenn die für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten angegeben werden. Eine Untergliederung in einzelne Kostenpositionen ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach erfolgten Modernisierungsmaßnahmen erhielt der Mieter einer Wohnung in Stuttgart im Jahr 2019 eine
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt als auch das Landgericht Stuttgart gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landgerichts sei die
Bundesgerichtshof bejaht formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die
Keine Erforderlichkeit der einzelnen Aufschlüsselung
Eine zusätzliche Untergliederung in einzelne Gewerke oder Rechnungspositionen sei nicht zur Überprüfbarkeit der Plausibilität der Höhe und der Aufteilung der Kosten erforderlich, so der Bundesgerichtshof. Damit werde kein maßgeblicher Erkenntnisgewinn verschaffen. Bei Unsicherheiten oder zur Kontrolle der Angaben des Vermieters könne der Mieter einen umfassenden Auskunfts- und Belegeinsichtsanspruch geltend machen. Zudem sei eine gerichtliche Überprüfung möglich.
Vorliegen einer kostenträchtigen und außerhalb der Wohnung vorgenommen Maßnahme unerheblich
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei es zudem unerheblich, ob es sich um eine umfangreiche und damit kostenträchtige oder um eine Baumaßnahme handelt, die teilweise außerhalb der Wohnung vorgenommen wurde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 18.08.2021
[Aktenzeichen: 4 C 707/20] - Landgericht Stuttgart, Urteil vom 26.01.2022
[Aktenzeichen: 13 S 113/21]
Jahrgang: 2023, Seite: 294 GE 2023, 294 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2023, Seite: 371 NJW-RR 2023, 371 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 285 WuM 2023, 285
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Dokument-Nr. 32859
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