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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.1968
- VIII ZR 11/66 -
"Fräsmaschinen-Fall": Eigentumsvorbehalt eines anderen verhindert nicht gutgläubigen Erwerb des Eigentums
Entstehende Rechtsunsicherheit und soziale Ungerechtigkeiten sind hinzunehmen
Veräußert der Vorbehaltskäufer bei noch bestehendem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten die Sache zur Sicherung an einem gutgläubigen Dritten, so wird dieser mittelbarer Besitzer. Veräußert der mittelbare Besitzer dann die Sache an einen gutgläubigen Vierten, so wird dieser Eigentümer schon mit dem Erwerb des mittelbaren Besitzes. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verkaufte die Klägerin unter
Beklagte erhielt Eigentum
Unstreitig erhielt die Firma und die Bank kein Eigentum an der Maschine. Der Bundesgerichtshof entschied dennoch gegen die Klägerin. Ein
Erlangung des mittelbaren Besitzes nicht ausgeschlossen
Die Ansicht, dass in den hier vorliegenden Fällen der gutgläubige Erwerber vom
Vertrauen auf den mittelbaren Besitz schutzwürdig
Der BGH führte weiter aus, dass die Bestimmungen der §§ 933, 934 BGB von dem Prinzip beherrscht werden, dass der Gesetzgeber die Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreichen lässt, wohl aber seine Übertragung. Da die Vereinbarung eines
Institut des Nebensitzes wird abgelehnt
Die in der Literatur vertretene Ansicht, dass der Vorbehaltskäufer dem Sicherungsnehmer nur einen "minderwertigen"
Rechtspolitische Erwägungen unbeachtlich
Der BGH erachtete diese Lösung als durchaus bedenklich. Die Bindung an den strengen Wortlaut des § 934 BGB führe zu einer Rechtsunsicherheit und einer sozialen Ungerechtigkeit und Unbilligkeit. Rechtspolitische Erwägungen befreien den Richter aber nicht von seiner Verpflichtung, dass geltende Recht anzuwenden.
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1968 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile, die Rechtsgeschichte geschrieben haben".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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[Aktenzeichen: II ZR 12/73]) - Haakjöringsköd-Fall: Nicht die falsche Bezeichnung zählt, sondern das übereinstimmend Gewollte (RGZ 99, 147)
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Jahrgang: 1968, Seite: 566 BB 1968, 566 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 50, Seite: 45 BGHZ 50, 45 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1968, Seite: 933 DB 1968, 933 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1968, Seite: 663 MDR 1968, 663 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1968, Seite: 1382 NJW 1968, 1382 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 1968, Seite: 604 WM 1968, 604
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Dokument-Nr. 14198
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