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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2005
- VIII ZR 154/04 -
Kündigungsausschluss in Formularmietverträgen mit Sfaffelvereinbarung wirksam
Keine unangemessene Benachteiligung
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall mietete eine Frau im Januar 2002 eine Wohnung. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Anlage 1 zum Formularvertrag enthielt unter anderem eine
Mieterin kündigte trotz Kündigungsausschluss
Die Mieterin kündigte ihren den Mietvertrag im März 2003 zum 1. Juli 2003. Der Vermieter verlangte Zahlung weiterer
BGH: Mieterin konnte Mietvertrag nicht wirksam kündigen
Die Mieterin habe den Mietvertrag nicht wirksam zum 30. Juni 2003 kündigen können, führte der BGH aus. Die
BGH: Beidseitiger Kündigungsausschluss ist grundsätzlich möglich
Die Richter wiesen darauf hin, dass sie bereits entschieden haben, dass auch ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem
Kündigungsverzicht darf nicht länger als vier Jahre laufen
Ein formularmäßiger - auch beiderseitiger -
BGH: Einseitiger - formularmäßig erklärter - Kündigungsausschluss bei Staffelmietvertrag möglich
Auch ein einseitiger - formularmäßig erklärter - Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters von Wohnraum benachteilige den Mieter nicht unangemessen (§ 307 BGB), wenn er, wie im vorliegenden Fall, zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen
Offene Frage
Ob dagegen Formularklauseln in Wohnraummietverträgen, die das Kündigungsrecht des Mieters einseitig ausschließen, ohne dass sie eine
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BGB §§ 307, 557 a Abs. 3 und 4, 573 c
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 11.12.2003
[Aktenzeichen: 390 C 353/03] - Landgericht Darmstadt, Urteil vom 01.04.2004
[Aktenzeichen: 6 S 7/04]
Jahrgang: 2006, Seite: 250 GE 2006, 250 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2006, Seite: 924 MDR 2006, 924 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2006, Seite: 154 MietRB 2006, 154 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2006, Seite: 1056 NJW 2006, 1056 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2006, Seite: 256 NZM 2006, 256 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2006, Seite: 97 WuM 2006, 97 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2006, Seite: 262 ZMR 2006, 262
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Dokument-Nr. 7228
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