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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016
- VIII ZR 173/15 -
BGH: Unpünktliche Mietzahlungen durch Jobcenter können fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen
Fristlose Kündigung erfordert nicht Verschulden des Mieters an Zahlungsverzug
Zahlt das Jobcenter unpünktlich die Miete an den Vermieter, so kann dies dem Mieter in der Regel nicht angelastet werden. Dennoch kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs in Betracht kommen, da eine solche Kündigung kein Verschulden des Mieters voraussetzt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2014 erhielt die Mieterin einer Wohnung nach erfolgloser Abmahnung eine
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Hamburg- St. Georg der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Hamburg ab. Der Mieterin habe nicht gekündigt werden dürfen. Denn die verspäteten Mietzahlungen seien nicht durch die Mieterin, sondern durch das
Bundesgerichtshof hält Verschulden der Mieterin nicht für erforderlich
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar könne das
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs trotz fehlenden Verschuldens
Die im Rahmen des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Gesamtabwägung könne auch unabhängig von einem
Mögliches Verschulden des Mieters an unpünktlichen Mietzahlungen durch Jobcenter
Zudem könne es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sein, dass der Mieter die unpünktlichen Mietzahlungen des Jobcenters zu verschulden habe. Er müsse darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er die Leistung rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt und bei etwaigen Zahlungssäumnissen der Behörde bei dieser auf eine pünktliche Zahlung gedrungen und insbesondere auf eine bereits erfolgte Abmahnung des Vermieters und die deshalb drohende Kündigung hingewiesen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 21.08.2014
[Aktenzeichen: 913 C 151/14] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.07.2015
[Aktenzeichen: 311 S 88/14]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 1023 GE 2016, 1023
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Dokument-Nr. 23109
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