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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2023
- VIII ZR 213/21 -
BGH: Erneuerung von Rauchwarnmeldern durch gleichwertige Geräte stellt keine Modernisierung dar
Vermieter kann keine Modernisierungsmieterhöhung verlangen
Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern durch gleichwertige Geräte stellt keine Modernisierung im Sinne von § 555 b BGB dar. Der Vermieter kann daher in diesem Fall keine Modernisierungsmieterhöhung verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2013/2014 ließ eine Vermieterin in einem Wohnhaus in Halle gemietete
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Halle als auch das Landgericht Halle gaben der Klage statt. Das Landgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierungsmaßnahme darstelle. Daran ändere nichts der Umstand, dass die Geräte im vorliegenden Fall nur ausgetauscht wurden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Vermieterin ursprünglich keine Mieterhöhung geltend gemacht hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Mieter.
Bundesgerichtshof hält Modernisierungsmieterhöhung für unzulässig
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieter. Die Vermieterin könne keine Mieterhöhung wegen der
Unzulässige Nachholung einer Mieterhöhung
Der Bundesgerichtshof folgte nicht der Auffassung des Landgerichts, wonach zu berücksichtigen sei, dass die Vermieterin für den ursprünglichen Einbau der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 26.11.2020
[Aktenzeichen: 96 C 2191/19] - Landgericht Halle, Urteil vom 30.06.2021
[Aktenzeichen: 1 S 239/20]
Jahrgang: 2023, Seite: 693 GE 2023, 693 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2023, Seite: 898 MDR 2023, 898 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 416 WuM 2023, 416
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Dokument-Nr. 33229
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