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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2016
- VIII ZR 296/15 -
Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen älterer Mietrückstände berechtigt und wirksam
BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB gestützte fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam ist, wenn sie aufgrund älterer Mietrückstände erfolgt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine katholische Kirchengemeinde, hatte der Beklagten seit dem Jahr 2006 eine Wohnung in Düsseldorf vermietet. Die Beklagte blieb die Mieten für die Monate Februar und April 2013 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung vom 14. August 2013 kündigte die Klägerin das
AG gibt Räumungsklage statt - LG erklärt Kündigung für unwirksam
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die
Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
BGH verneint Anwendung des § 314 Abs. 3 BGB
Der Bundesgerichtshof entschied, dass § 314 Abs. 3 BGB neben den speziell geregelten Vorschriften zur fristlosen außerordentlichen
Zeitliche Schranke für Ausspruch einer Kündigung nicht gegeben
Bereits der Wortlaut der §§ 543 und 569 BGB spricht gegen eine zeitliche Schranke für den Ausspruch der
Kündigung muss nicht innerhalb einer "angemessenen Zeit" ab Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen
Das entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzgebers. Dieser hat ausweislich der Materialien zum Mietrechtsreformgesetz von 2001 bewusst davon abgesehen festzulegen, dass die außerordentliche
Anwendung des § 314 Abs. 3 BGB durch das Landgericht rechtsfehlerhaft
Da die fristlose
"Verzögerung" der Kündigung führt nicht zur Verwirkung des Kündigungsrechts
Die vom Landgericht beanstandete "Verzögerung" der
Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und das amtsgerichtliche Urteil wiederhergestellt, da die fristlose
§ 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das
(2) 1 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
[...]
3. der Mieter
[...]
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die
§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) 1 Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. [...]
[...]
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2015
[Aktenzeichen: 23 C 626/14] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015
[Aktenzeichen: 5 S 40/15]
- Ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen nur bei Vorliegen eines Zahlungsverzugs über Zeitraum vom mindestens einen Monat
(Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 21.11.2013
[Aktenzeichen: 17 C 42/13]) - Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 107/12])
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Dokument-Nr. 22895
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