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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2010
- VIII ZR 310/08 -
BGH zur Sachmängelhaftung beim Kauf und Vertragsrücktritt
Käufer muss Verkäufer Gelegenheit zur Untersuchung der Sache und Nacherfüllung geben
Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen.
Der Kläger bestellte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500,- €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung "eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht". Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November 2005 erklärte der Käufer den
Verkäuferin muss Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten
Auch die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der vom Käufer erklärte
Verkäufer nicht zu einer vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung verpflichtet
Im entschiedenen Fall hat der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der
Erläuterungen
* - § 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
** - § 439 BGB: Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der
(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Berlin, Urteil vom 30.10.2007
[Aktenzeichen: 18 O 216/07] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 29.10.2008
[Aktenzeichen: 26 U 24/08]
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Dokument-Nr. 9337
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