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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2015
- VIII ZR 38/14 -
Fahrzeugverkäufer darf Rückzahlung des Kaufpreises nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers nicht von Abtrittsansprüchen gegen Kaskoversicherung abhängig machen
BGH zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach ungeklärter Zerstörung des Fahrzeugs
Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, das der Verkäufer eines Fahrzeugs nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers die Rückzahlung des Kaufpreises nicht davon abhängig machen kann, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seine Kaskoversicherung abtritt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte von der Beklagten einen Neuwagen erworben. Wegen verschiedener Mängel, die die Beklagte nicht vollständig beseitigte, trat er am 22. August 2011 vom Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den
BGH bejaht Erstattung des Kaufpreises aufgrund rücksamen Rücktritts
Die Vorinstanzen haben der auf Zahlung gerichteten Klage nur Zug um Zug gegen
Etwaiger noch nicht abtretbarer Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung stellt keine herausgabefähige Bereicherung dar
Erlangt im Sinne des hier anwendbaren § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB* ist etwas erst dann, wenn es sich im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger weder eine Zahlung von der Versicherung erhalten noch diese ihre Eintrittspflicht anerkannt hat. Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und wegen der verweigerten Genehmigung der
BGH lässt Frage nach Anwendbarkeit des Rückgewährschuldverhältnisses offen
Die Frage, ob § 285 BGB** im Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB anwendbar ist, hat der Senat offen gelassen. Denn der Kläger hat bislang auch im Sinne dieser Vorschrift keinen herausgabefähigen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt.
Erläuterungen
* - § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB:
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
** - § 285 Abs. 1 BGB
Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Mannheim, Urteil vom 27.03.2013
[Aktenzeichen: 8 O 246/11] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2013
[Aktenzeichen: 19 U 83/13]
- Verschwiegene Unfallschäden eines Fahrzeugs berechtigen zum Rücktritt vom Kaufvertrag
(Landgericht Coburg, Urteil vom 06.02.2014
[Aktenzeichen: 41 O 555/13]) - BGH zur Wirksamkeit von Klauseln zur Schadensregulierung in Auto-Kaufvertrag
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 123/09])
Jahrgang: 2015, Seite: 522 DAR 2015, 522 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1748 NJW 2015, 1748
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Dokument-Nr. 20820
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