wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2015
VIII ZR 38/14 -

Fahrzeugverkäufer darf Rückzahlung des Kaufpreises nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers nicht von Abtrittsansprüchen gegen Kaskoversicherung abhängig machen

BGH zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach ungeklärter Zerstörung des Fahrzeugs

Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, das der Verkäufer eines Fahrzeugs nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers die Rückzahlung des Kaufpreises nicht davon abhängig machen kann, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seine Kaskoversicherung abtritt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte von der Beklagten einen Neuwagen erworben. Wegen verschiedener Mängel, die die Beklagte nicht vollständig beseitigte, trat er am 22. August 2011 vom Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zurückzuzahlen. Die Beklagte weigerte sich. In der Nacht des 29. August 2012 brannte das Fahrzeug, das sich noch beim Kläger befand, aus unbekannter Ursache weitgehend aus. Der Kläger hatte für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus der er allerdings bisher keine Leistungen erhalten hat. Er hat die Abtretung seiner Ansprüche aus der Versicherung an die Beklagte erklärt. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Abtretung ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer jedoch nicht möglich. Der Versicherer hat diese Genehmigung ausdrücklich verweigert.

BGH bejaht Erstattung des Kaufpreises aufgrund rücksamen Rücktritts

Die Vorinstanzen haben der auf Zahlung gerichteten Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Kaskoversicherung stattgegeben. Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er den Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts begehrt, hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte den Kaufpreis aufgrund des wirksamen Rücktritts zurückzuzahlen hat. Ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 348, 320 BGB steht ihr nicht zu. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Versicherungsanspruch ihr bisher nicht wirksam abgetreten worden ist. Denn der Kläger hat derzeit nichts erlangt, was er herausgeben könnte.

Etwaiger noch nicht abtretbarer Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung stellt keine herausgabefähige Bereicherung dar

Erlangt im Sinne des hier anwendbaren § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB* ist etwas erst dann, wenn es sich im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger weder eine Zahlung von der Versicherung erhalten noch diese ihre Eintrittspflicht anerkannt hat. Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und wegen der verweigerten Genehmigung der Kaskoversicherung derzeit nicht abtretbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versicherungsleistung stellt keine herausgabefähige Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB dar. Auf etwaige Ansprüche, die der Beklagten gegen den Kläger erst in Zukunft dadurch erwachsen könnten, dass die Versicherung des Klägers den Anspruch auf die Versicherungsleistung feststellt oder den festgestellten Betrag auszahlt, kann ein Zurückbehaltungsrecht von vornherein nicht gestützt werden.

BGH lässt Frage nach Anwendbarkeit des Rückgewährschuldverhältnisses offen

Die Frage, ob § 285 BGB** im Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB anwendbar ist, hat der Senat offen gelassen. Denn der Kläger hat bislang auch im Sinne dieser Vorschrift keinen herausgabefähigen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt.

Erläuterungen

* -  § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB:

Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

** -  § 285 Abs. 1 BGB

Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruch verlangen.

 

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Mannheim, Urteil vom 27.03.2013
    [Aktenzeichen: 8 O 246/11]
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2013
    [Aktenzeichen: 19 U 83/13]
Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2015, Seite: 522
DAR 2015, 522
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1748
NJW 2015, 1748

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20820 Dokument-Nr. 20820

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20820

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?