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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2005
- VIII ZR 57/04 -
BGH zur Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen nach Beendigung des Mietverhältnisses
Vermieter muss Nebenkosten innerhalb angemessener Frist abrechnen
Der Vermieter muss innerhalb der Frist von (grundsätzlich) längstens einem Jahr die Betriebskosten abrechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Rechnet er nicht innerhalb angemessener Frist ab, so kann der frühere Mieter die Rückzahlung der gesamten Betriebskostenvorauszahlungen verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im Fall hatten die Mieter den Mietvertrag zum 1. Oktober 2001 gekündigt. Für die Jahre 2000 und 2001 hatte ihr Vermieter trotz entsprechender Aufforderung keine
Zu Recht, urteilten die Karlsruher Richter. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Fassung vom 19. Juni 2001 sei die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Gemäß Satz 3 könne der Vermieter nach Ablauf dieser Frist keine Nachforderungen mehr stellen.
Wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Abrechnung nicht innerhalb angemessener Frist nachkomme, könne der Mieter die vollständige Erstattung der geleisteten
Anders entschied der BGH bei noch bestehendem Mietverhältnis. Vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2006: Verspätete Nebenkostenabrechnung gibt Mieter kein Rückforderungsrecht auf geleistete Abschlagszahlungen
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MHG § 4 Abs. 1 Satz 2
BGB § 556 Abs. 3
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2006
Quelle: ra-online (pt)
- Amtsgericht Hildesheim, Urteil
- Landgericht Hildesheim, Urteil vom 05.02.2004
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2005, Seite: 230 DWW 2005, 230 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2005, Seite: 543 GE 2005, 543 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2005, Seite: 678 MDR 2005, 678 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2005, Seite: 141 MietRB 2005, 141 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2005, Seite: 1499 NJW 2005, 1499 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2005, Seite: 246 NJW-Spezial 2005, 246 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2005, Seite: 373 NZM 2005, 373 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2005, Seite: 337 WuM 2005, 337 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2005, Seite: 439 ZMR 2005, 439
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Dokument-Nr. 2425
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