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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2014
X ZR 104/13 und X ZR 121/13 -

Keine Ausgleichszahlung nach der Flug­gast­rechte­verordnung bei Generalstreik und Radarausfall

Beeinträchtigungen des Flugplans beruhen auf nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen Umständen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reisenden, deren Flüge sich aufgrund von Generalstreiks oder Radarausfällen um mehrere Stunden verspäten, keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Flug­gast­rechte­verordnung zusteht. Nach Auffassung des Bundessgerichtshofs wirken Streiks und Radarausfälle von außen auf den Flugbetrieb ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans des Luft­verkehrs­unternehmens beruhen somit auf außergewöhnlichen Umständen, für die gemäß der Flug­gast­rechte­verordnung kein Entschädigungs­anspruch besteht.

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen über Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 Euro wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a* der Flug­gast­rechte­verordnung zu entscheiden.

Sachverhalt im Verfahren X ZR 104/13

Die Kläger des ersten Falls buchten bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca). Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Frankfurt an. Die Verspätung des Hinflugs war auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen, von dem das eingesetzte Flugzeug beim vorherigen Umlauf betroffen war. Die Verspätung des Rückflugs beruhte auf einem Radarausfall, ebenfalls im griechischen Luftraum, der wiederum die Ankunft des für den Rückflug eingesetzten Flugzeugs in Mahón verzögert hatte.

Sachverhalt im Verfahren X ZR 121/13

Im zweiten Fall buchten die Kläger einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca, dessen Abflug und Ankunft sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland, der zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte und die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs nach und von Griechenland betraf, um mehr als drei Stunden verspätete.

Vorinstanzen weisen Klagen auf Entschädigung ab

Die Erstgerichte haben die Klagen abgewiesen, die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben angenommen, dass die Verspätung der Flüge auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3** der Fluggastrechteverordnung beruhe, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen. Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen haben die Kläger ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb ein und können von Luftfahrtunternehmen nicht beeinfluss werden

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen. Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans des beklagten Luftverkehrsunternehmens (hier bei den Balearenflügen) beruhen damit insgesamt auf außergewöhnlichen Umständen, auch soweit die unmittelbare Störung bei am selben Tag vorausgegangenen anderen Flügen des eingesetzten Flugzeugs (hier nach und aus Griechenland) aufgetreten ist. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was nicht zuletzt wegen des aufgrund des Streiks erhöhten Bedarfs an Ersatzflugzeugen nicht gelang. Sie hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Dass die Beklagte kein Ersatzflugzeug vorgehalten hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Erläuterungen

* - Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechteverordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger

** - Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen zu X ZR 104/13:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2013
    [Aktenzeichen: 533 C 4600/12]
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 17.07.2013
    [Aktenzeichen: 12 S 18/13]
Vorinstanzen zu X ZR 121/13:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.12.2013
    [Aktenzeichen: 447 C 3825/12]
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 02.09.2013
    [Aktenzeichen: 1 S 3/13]
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