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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2014
- X ZR 104/13 und X ZR 121/13 -
Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall
Beeinträchtigungen des Flugplans beruhen auf nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen Umständen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reisenden, deren Flüge sich aufgrund von Generalstreiks oder Radarausfällen um mehrere Stunden verspäten, keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zusteht. Nach Auffassung des Bundessgerichtshofs wirken Streiks und Radarausfälle von außen auf den Flugbetrieb ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens beruhen somit auf außergewöhnlichen Umständen, für die gemäß der Fluggastrechteverordnung kein Entschädigungsanspruch besteht.
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen über Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 Euro wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a* der Fluggastrechteverordnung zu entscheiden.
Sachverhalt im Verfahren X ZR 104/13
Die Kläger des ersten Falls buchten bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca). Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer
Sachverhalt im Verfahren X ZR 121/13
Im zweiten Fall buchten die Kläger einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca, dessen Abflug und Ankunft sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland, der zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte und die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs nach und von Griechenland betraf, um mehr als drei Stunden verspätete.
Vorinstanzen weisen Klagen auf Entschädigung ab
Die Erstgerichte haben die Klagen abgewiesen, die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben angenommen, dass die
Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb ein und können von Luftfahrtunternehmen nicht beeinfluss werden
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der
Erläuterungen
* - Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechteverordnung
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger
** - Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2013
[Aktenzeichen: 533 C 4600/12] - Landgericht Hannover, Urteil vom 17.07.2013
[Aktenzeichen: 12 S 18/13]
- Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.12.2013
[Aktenzeichen: 447 C 3825/12] - Landgericht Hannover, Urteil vom 02.09.2013
[Aktenzeichen: 1 S 3/13]
- Keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2013
[Aktenzeichen: X ZR 115/12]) - Angekündigte Pilotenstreiks durch Vereinigung Cockpit: Reisende erhalten keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2012
[Aktenzeichen: X ZR 138/11 und X ZR 146/11]) - BGH: Fluggäste haben Ausgleichansprüche nach Fluggastrechteverordnung wegen großer Flugverspätung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2010
[Aktenzeichen: Xa ZR 95/06])
Jahrgang: 2014, Seite: 3303 NJW 2014, 3303 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 513 NZV 2014, 513 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2014, Seite: 293 RRa 2014, 293 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 16 zfs 2015, 16
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Dokument-Nr. 18328
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