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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2015
- X ZR 126/14 -
BGH: Verweigerter Transport von Reisegepäck aufgrund Luftsicherheitsvorschriften begründet Pflicht der Fluggesellschaft Reisenden zwecks Aufklärung hinzuziehen
Fehlende Hinzuziehung des Reisenden kann Schadensersatzhaftung begründen
Wird der Transport von Reisegepäck aufgrund der Luftsicherheitsvorschriften abgelehnt, so trifft die Fluggesellschaft die Pflicht, den Reisenden hinzuziehen und damit die Gelegenheit einer Aufklärung zu ermöglichen. Kommt die Fluggesellschaft dieser Pflicht nicht nach, kann dies eine Schadensersatzhaftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte für sich einen Tauchurlaub in Cancun für März 2012 gebucht. Das Ehepaar kam zwar wie geplant an ihren Ferienort an, nicht jedoch ein wichtiges Teil der Tauchausrüstung des Ehemanns. So wurde am Abflugort in München die Pressluftflasche als vorschriftswidriger Gegenstand eingestuft und daher dessen
Amtsgericht und Landgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut wiesen die Schadensersatzklage ab. Dagegen legte der Kläger Revision ein.
Bundesgerichtshof bejaht dem Grunde nach Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Denn die beklagte
Pflicht zur Hinzuziehung des Reisenden bei Verweigerung zur Mitnahme von Reisegepäck
Zwar sei die Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrags dazu verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, das gesamte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Erding, Urteil vom 19.06.2013
[Aktenzeichen: 2 C 1777/12] - Landgericht Landshut, Urteil vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 14 S 1887/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 143 MDR 2016, 143 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 491 NJW 2016, 491 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 121 NZV 2016, 121 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2016, Seite: 347 VersR 2016, 347
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Dokument-Nr. 24988
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