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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2008
- X ZR 96/06 -
Verpflichtung des Flugunternehmens zu Ausgleichszahlungen bei Umbuchung durch den Reiseveranstalter?
Vorlage des Bundesgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen betreffen. Der Gerichtshof wird um Beantwortung der Fragen gebeten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann (und diese damit überhaupt eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung bildet). Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gilt, die nicht auf Veranlassung des Luftfahrtunternehmens, sondern allein durch den Reiseveranstalter veranlasst worden ist.
Die Klägerin hatte für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht. Der von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen durchzuführende
Kläger verlangen 400,- EUR pro Person
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsbetrags in Höhe von je 400 EUR pro Person verpflichtet sei. Die Beklagte hat erwidert, dass sie die Beförderung nicht verweigert habe und für die Umbuchung durch den Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, während das Berufungsgericht sie abgewiesen hat, weil nicht die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Klägerin und deren Familie gegen deren Willen die Beförderung verweigert habe, sondern der Reiseveranstalter eine Umbuchung vorgenommen habe.
BGH legt EuGH Fragen zur Auslegung der Verordnung vor
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof wird um Beantwortung der Fragen gebeten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann (und diese damit überhaupt eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung bildet). Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gilt, die nicht auf Veranlassung des Luftfahrtunternehmens, sondern allein durch den Reiseveranstalter veranlasst worden ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 186/08 des BGH vom 07.10.2008
- Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 06.01.2006
[Aktenzeichen: 3 C 1127/05] - Landgericht Darmstadt, Urteil vom 12.07.2006
[Aktenzeichen: 21 S 20/06]
Jahrgang: 2009, Seite: 285 NJW 2009, 285 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2009, Seite: 89 RRa 2009, 89
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Dokument-Nr. 6796
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