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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017
- XI ZR 381/16 -
BGH: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft
Aufhebungsvertrag hindert anschließenden Widerruf nicht
Zur Frage, welche Bedeutung den besonderen Umständen der konkreten Vertragssituation bei der Bewertung von Widerrufsbelehrungen zukommt, musste der Bundesgerichtshof nunmehr Stellung nehmen.
Im hier zu entscheidenden Fall verlangen die Kläger nach
"Der Lauf der Frist für den
- eine Ausfertigung dieser
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden".
Nach Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung Widerruf der Willenserklärung
Im Herbst 2014 wollten die Kläger die finanzierte Immobilie verkaufen. Deshalb traten sie an die Beklagte heran, um das
Kläger scheitern mit Zahlungsbegehren in Vorinstanzen
Das Amtsgericht hat die Klage auf Erstattung der
BGH: Neuverhandlung durch LG
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:
Widerrufsbelehrung unzureichend formuliert
Die von der Beklagten erteilte
Keine Korrektur der Widerrufsbelehrung durch konkludentes gemeinsames Verständnis
Ob die Kläger die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Beklagten stillschweigend richtig dahin verstanden haben, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraus, ist unerheblich. Denn der Verbraucher war hier zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die
Verstoß gegen Treu und Glauben durch Ausübung des Widerrufsrecht
Der Bundesgerichtshof hat außerdem seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden
Das Landgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr anhand der vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12. Juli 2016 (vgl. Pressemitteilung Nr. 118/2016 und Nr. 119/2016) niedergelegten und vom Landgericht, das vorher entschieden hat, noch nicht berücksichtigten Grundsätze der Frage nachzugehen haben, ob die Kläger mit der Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 24.09.2015
[Aktenzeichen: 12a C 120/14] - Landgericht Krefeld, Urteil vom 01.07.2016
[Aktenzeichen: 1 S 89/15]
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