Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016
- XI ZR 501/15 -
Bundesgerichtshof entscheidet über angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts
Motiv des Verbrauchers für Widerruf nicht entscheidend für Wirksamkeit
Der Bundesgerichtshof hat Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts aufgestellt und darauf hingewiesen, dass einem Kunden nicht zur Last gelegt werden kann, dass er sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens schloss noch unter der Geltung des Haustürwiderrufsgesetzes und nach seiner Behauptung nach Anbahnung in einer Haustürsituation am 25. November 2001 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, der der Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft diente. Dem Darlehensvertrag war eine
BGH: Widerrufsbelehrung war nicht korrekt
Seine auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung und auf Feststellung gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dafür waren folgende Überlegungen leitend: Die
BGH verweist auf Fehler des OLG bei der Gesamtabwägung
Das Oberlandesgericht hat aber bei der Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich war, unzutreffend gemeint, dem Kläger zur Last legen zu können, dass er sich über den
OLG muss weitere offene Fragen klären
Das Oberlandesgericht wird zu klären haben, ob, wovon das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz abhängt und was die Beklagte bestreitet, der Darlehensvertrag tatsächlich in einer Haustürsituation angebahnt wurde. Gegebenenfalls wird es zu prüfen haben, ob der Kläger aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich gehandelt hat und ob das
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Kein Rücktritts- und Widerrufsrecht: Auf einer Verkaufsmesse abgeschlossene Verträge sind bindend
(Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2013
[Aktenzeichen: 222 C 6207/13]) - Verbraucherschutz: BGH zur Auslegung der Haustürgeschäfte-Richtlinie
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2008
[Aktenzeichen: II ZR 292/06])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22946
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22946
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.