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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012
- XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12 -
Entgeltklauseln über Zusatzkosten von Pfändungsschutzkonten unwirksam
Regelungen der Bank benachteiligen Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) ist im Verkehr mit Verbrauchern in der Regel unwirksam, wenn der Kunde danach - bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto - ein über der für dieses Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder wenn das Kreditinstitut - bei der Neueinrichtung eines P-Kontos - ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Mit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber die Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten bezweckt und hierzu insbesondere das in § 850 k ZPO* geregelte
Verbraucherschutzvereinigungen machen Unwirksamkeit der Klauseln über Kontoführungsgebühr für P-Konto geltend
In beiden verhandelten Verfahren machen die klagenden Verbraucherschutzvereinigungen gegenüber den Beklagten - zwei Sparkassen - im Wege der Unterlassungsklage die
Sachverhalt im Verfahren XI ZR 500/11
Im Verfahren XI ZR 500/11 lautet die von der dortigen Beklagten verwendete Klausel wie folgt:
"P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Grundpreis monatlich 10 €
Restliche Preise analog Giro-Ideal."
Die Beklagte bietet mehrere Preismodelle für Girokonten von Privatkunden an. So beträgt der Grundpreis für das in der vorgenannten Klausel in Bezug genommene Modell "Giro-Ideal" monatlich 3 Euro; für einzelne Geschäftsvorfälle werden zusätzliche Postenpreise erhoben. Bei dem Modell "Giro-Balance" wird der Kunde im Falle der Einhaltung eines Durchschnittsguthabens von 1.250 Euro vom monatlichen Grundpreis freigestellt; bei Unterschreitung dieses Guthabens werden monatlich 10 Euro verlangt. Eine zusätzliche Vergütung fällt bei diesem Preismodell nur für den Ausfüllservice für Eil- und telefonische Überweisungen an. Letzteres gilt auch für das Preismodell "Giro-Live", dessen Grundpreis monatlich 3 Euro beträgt.
Sachverhalt im Verfahren XI ZR 145/12
Im Verfahren XI ZR 145/12 hat die angegriffene Klausel folgenden Inhalt:
"1.4 Kontoführung Pfändungsschutzkonto
monatlicher Pauschalpreis 7,50 EUR".
Zusätzlich werden für bestimmte Geschäftsvorfälle Postenpreise erhoben. Die Beklagte dieses Verfahrens bietet ebenfalls verschiedene Preismodelle für Privatkunden an. So beträgt der monatliche Pauschalpreis für das Kontomodell "Giro kompakt" 6,75 Euro und für das Kontomodell "Giro standard" 4 Euro, wobei ein Neuabschluss für diese - von Altkunden weiterhin genutzten - Kontomodelle nicht mehr möglich ist. Die Kontoführung für das aktuell angebotene Kontomodell "Giroflexx" beträgt im Standardtarif 7,50 Euro monatlich; unter bestimmten Voraussetzungen wird dem Kunden ein Treuebonus gewährt.
In beiden Verfahren sind die Unterlassungsklagen in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen.
P-Konto stellt keine besondere Kontoart gegenüber herkömmlichem Girokonto dar
Die Revisionen der beklagten Sparkassen hat der Bundesgerichtshof jeweils zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um so genannte Preisnebenabreden handele, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB** unterlägen. Gemäß § 850 k Abs. 7 ZPO werde "das Girokonto als
Klauseln halten Inhaltskontrolle nicht stand
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hielten die streitigen Klauseln, wie die Berufungsgerichte jeweils in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum zu Recht angenommen haben, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Die beanstandeten Regelungen benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von
Erläuterungen
* - § 850 k ZPO (Auszug)
Pfändungsschutzkonto
(1) [...]
(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als
(8) [...]
** - § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.07.2011
[Aktenzeichen: 7 O 1516/11] - Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 22.11.2011
[Aktenzeichen: 3 U 1585/11]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 995 NJW 2013, 995
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Dokument-Nr. 14614
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