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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.1999
- XII ZB 148/95 -
BGH: Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei vorzeitigem Ruhestand des ausgleichspflichtigen Ehegatten und Möglichkeit des anderen Ehegatten zum Ausbau seiner Rentenansprüche durch weitere Berufstätigkeit
Anwendung der Härteregelung des § 27 des Versorgungsausgleichgesetzes
Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden und besteht für den anderen Ehegatten die Möglichkeit durch die weitere Berufstätigkeit seine Rentenansprüche auszubauen, so kann dies den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Ehescheidung im Jahr 1992 beantragte der ausgleichspflichtige Ehemann den
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ludwigsburg, Beschluss vom 30.06.1993
[Aktenzeichen: 2 F 507/90] - Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10.08.1995
[Aktenzeichen: 18 UF 340/93]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1999, Seite: 499 FamRZ 1999, 499 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1999, Seite: 423 MDR 1999, 423 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1999, Seite: 585 NJW-RR 1999, 585
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Dokument-Nr. 24970
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