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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 14.10.2014
2 UF 33/14 -

Keine Durchführung des Ver­sorgungs­ausgleichs wenn Altersversorgung des aus­gleichs­berechtigten Ehegatten abgesichert und aus­gleichs­pflichtiger Ehegatte auf Rentenansprüche dringend angewiesen ist

Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Ein Ver­sorgungs­ausgleich ist wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichsgesetzes (VersAusglG) nicht durchzuführen, wenn die Altersversorgung des aus­gleichs­berechtigten Ehegatten durch Einkünfte oder Vermögen uneingeschränkt abgesichert und der aus­gleichs­pflichtige Ehegatte auf seine Rentenansprüche dringend angewiesen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Ehescheidung im Jahr 2008 beantragte der ausgleichspflichtige Ehemann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Er führte an, auf den Erhalt seiner Anwartschaften angewiesen zu sein, weil er nach einem Arbeitsunfall im November 2008 als dauerhaft erwerbsunfähig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war. Demgegenüber könne die erst 40 Jahre alte Ehefrau noch etwa 25 Jahre lang Rentenanwartschaften hinzuerwerben. Das Amtsgericht Ludwigshafen hielt dies für unbeachtlich und führte daher den Versorgungsausgleich durch. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG komme nicht in Betracht.

Absicherung der Altersversorgung und dringende Notwendigkeit der Rentenansprüche können Versorgungsausgleich ausschließen

Eine Kürzung oder Beschränkung des Versorgungsausgleichs komme zwar in Betracht, so das Oberlandesgericht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über ausreichende Einkünfte und Vermögen verfüge, durch die seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert und der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die von ihm erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter oder im Fall der Erwerbsminderung dringend angewiesen sei. So lag der Fall hier aber nicht. Die Ehefrau sei auf den Zuerwerb der Anrechte durch den Versorgungsausgleich angewiesen, weil ihre Altersversorgung ohne die zu ihren Gunsten auszugleichenden Anrechte nicht uneingeschränkt gesichert sei. Die Ehefrau habe keinen Beruf erlernt und in der Ehezeit im Wesentlichen die Betreuung der gemeinsamen Kinder und des Haushalts übernommen, während der Ehemann mit seinem Erwerbseinkommen den Lebensbedarf der Familie deckte. Die als Folge der von den Ehegatten gewählten Rollenverteilung entstandene Lücke in der Versorgungsbiographie werde die Ehefrau nicht mehr auffangen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Beschluss vom 08.12.2008
    [Aktenzeichen: 5c F 421/06]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2015, Seite: 412
FamRZ 2015, 412

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Dokument-Nr.: 24816 Dokument-Nr. 24816

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