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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 14.10.2014
- 2 UF 33/14 -
Keine Durchführung des Versorgungsausgleichs wenn Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten abgesichert und ausgleichspflichtiger Ehegatte auf Rentenansprüche dringend angewiesen ist
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Ein Versorgungsausgleich ist wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) nicht durchzuführen, wenn die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch Einkünfte oder Vermögen uneingeschränkt abgesichert und der ausgleichspflichtige Ehegatte auf seine Rentenansprüche dringend angewiesen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Ehescheidung im Jahr 2008 beantragte der ausgleichspflichtige Ehemann den
Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ein
Absicherung der Altersversorgung und dringende Notwendigkeit der Rentenansprüche können Versorgungsausgleich ausschließen
Eine Kürzung oder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Beschluss vom 08.12.2008
[Aktenzeichen: 5c F 421/06]
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Jahrgang: 2015, Seite: 412 FamRZ 2015, 412
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Dokument-Nr. 24816
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