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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2016
- XII ZB 317/15 -
BGH: Psychische Krankheit oder geistige Behinderung durch Alkoholabhängigkeit rechtfertigt Unterbringung des Betroffenen
Freie Willensentscheidung des Betroffenen aufgrund Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen
Zwar rechtfertigt Alkoholmissbrauch allein keine Unterbringung des Betroffenen in eine geschlossene Anstalt. Führt die Alkoholabhängigkeit jedoch zu einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung, so ist die gerichtliche Genehmigung einer Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zulässig, wenn die freie Willensentscheidung des Betroffenen aufgrund der Alkoholkrankheit ausgeschlossen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2015 ordnete das Amtsgericht Hannover auf Antrag des Betreuers die
Gerichtlich genehmigte Unterbringung aufgrund Alkoholkrankheit zulässig
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die gerichtliche Genehmigung der
Psychische Krankheit bzw. geistige Behinderung durch Alkoholabhängigkeit
Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof, dass Alkoholismus für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige Behinderung sei, so dass allein darauf keine
Freie Willensentscheidung des Betroffenen aufgrund Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 20.02.2015
[Aktenzeichen: 662 XVII G 4242] - Landgericht Hannover, Beschluss vom 01.07.2015
[Aktenzeichen: 2 T 15/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 807 FamRZ 2016, 807 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 513 NJW-RR 2016, 513
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Dokument-Nr. 22941
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