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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2014
- XII ZB 463/13 -
Kalifornische Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft ist in Deutschland anzuerkennen
Lebenspartner sind rechtliche Eltern des Kindes und als solche im Geburtenregister einzutragen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die sog. Wunscheltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche Eltern sind, in Deutschland anzuerkennen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 schlossen die beteiligten Lebenspartner mit Frau J. in Kalifornien einen Leihmutterschaftsvertrag. Entsprechend der Vereinbarung wurde mittels einer Samenspende eines der Lebenspartner unter Verwendung einer Eizellspende das betroffene Kind gezeugt und von der
Standesamt lehnt Eintragung der Auslandsgeburt und der Lebenspartner als Eltern im Geburtenregister ab
Im April 2011 erging auf Antrag der Lebenspartner ein Urteil des kalifornischen Superior Court. Danach sind die Lebenspartner die Eltern des von der
Zuweisung der Elternstellung an Lebenspartner ist in Deutschland anzuerkennen
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Die Entscheidung des kalifornischen Gerichts, die die Elternstellung den Lebenspartnern zuweist, ist in Deutschland anzuerkennen. Grundsätzlich werden ausländische Entscheidungen vom deutschen Recht anerkannt (Grundsatz des internationalen Entscheidungseinklangs**). Die
Verweigerte Anerkennung der Auslandsentscheidung würde sich zum Nachteil des Kindes auswirken
Darin liegt hingegen noch keine Abweichung von solcher Tragweite, als dass durch sie der ordre public verletzt wäre. Bei der Beurteilung sind neben dem vorwiegend generalpräventiv wirkenden Verbot der
Anerkennung ist nach deutscher Rechtslage nicht untragbar
Indem die ausländische Entscheidung die Elternstellung bei dieser Sachlage den Wunscheltern zuweist, weicht sie jedenfalls dann, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur
Erläuterungen
* - § 1591 BGB
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
** - § 108 Abs. 1 FamFG
Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
*** - § 109 Abs. 1 FamFG
Die
[...]
4. wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2015, Seite: 93 MDR 2015, 93 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 479 NJW 2015, 479
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Dokument-Nr. 20378
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