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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2020
- XII ZB 499/19 -
BGH: Erklärung des Unterhaltspflichtigen zur unbegrenzten Leistungsfähigkeit schließt nicht Auskunftsanspruch des Kindes aus
Bei Kindesunterhalt kommt es auf konkretes Einkommen des Unterhaltspflichtigen an
Der Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unterhaltspflichtige erklärt, er sei "unbegrenzt leistungsfähig". Vielmehr kommt es beim Kindesunterhalt, insbesondere bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs, auf das konkrete Einkommen des Unterhaltspflichtigen an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein etwa 9-jähriges Mädchen im Jahr 2018 Ihren Vater gerichtlich auf Auskunft über sein Einkommen in Anspruch. Das Kind lebte bei seiner Mutter, so dass der Vater zur Zahlung von
Anspruch auf Auskunft über Einkommen
Der Bundesgerichtshof folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Kind habe Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Kindesvaters. Es komme in mehrfacher Hinsicht auf die Kenntnis seines konkreten Einkommens an. Zunächst ergebe sich dies aus der möglichen Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus.
Auskunftsanspruch wegen Mehrbedarfs
Der
Verzicht auf Einwand der fehlenden oder eingeschränkten Leistungsfähigkeit
Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für "unbegrenzt leistungsfähig", so sei dieser
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht München, Beschluss vom 23.04.2019
[Aktenzeichen: 533 F 11011/18] - Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.10.2019
[Aktenzeichen: 26 UF 542/19]
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Dokument-Nr. 29560
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