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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2011
- XII ZR 127/09 -
BGH: Kind verliert nicht Ausbildungsunterhaltsanspruch aufgrund verzögerten Beginns einer Ausbildung infolge Schwangerschaft und anschließender Kinderbetreuung
Unterhaltsberechtigte muss nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und angemessener Übergangszeit Ausbildung aufnehmen
Ein unterhaltsberechtigtes Kind verliert seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber seinen Eltern nicht dadurch, dass es aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kinderbetreuung die Erstausbildung verzögert beginnt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit aufnimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Tochter von ihrem Vater
Amtsgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt
Während das Amtsgericht Bensheim die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. statt. Der Tochter habe ein Anspruch auf
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Ausbildungsunterhalt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision des Vaters zurück. Der Tochter habe gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf
Kein Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit
Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof, dass einem Kind die Obliegenheit treffe, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Ein Schulabgänger müsse auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Er müsse sich unter Berücksichtigung einer Orientierungsphase alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig angehen. Ein Verstoß gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bensheim, Urteil vom 07.01.2009
[Aktenzeichen: 72 F 108/07 UK] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2009
[Aktenzeichen: 6 UF 31/09]
- Vater muss seiner erwachsenen Tochter nach abgebrochenem Erstsstudium Unterhalt für ein weiteres Studium zahlen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.02.2013
[Aktenzeichen: 7 UF 166/12]) - Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Aufnahme einer Erstausbildung neun Jahre nach Schulabschluss und alleiniger Betreuung zweier Kinder
(Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19.11.2015
[Aktenzeichen: 17 WF 242/15])
Jahrgang: 2011, Seite: 1560 FamRZ 2011, 1560 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 2884 NJW 2011, 2884
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Dokument-Nr. 22967
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