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Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2013
- B 1 KR 12/12 R und B 1 KR 52/12 R -
Krankenkasse muss Kosten für eine vom Versicherten selbstgewählte und teurere Reha-Einrichtung nicht übernehmen
Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten erweitert Leistungsanspruch nicht über die gesetzlichen Grenzen hinaus
Ein Versicherter hat bei Wahl einer teureren Vertragseinrichtung für stationäre medizinische Reha keinen Kostenerstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die beklagte
Bei Wahl einer teureren Reha-Einrichtung besteht weder Anspruch auf volle noch teilweise Kostenerstattung
Ihre auf Kostenerstattung gerichteten Klagen, Berufungen und Revisionen sind erfolglos geblieben. Das Bundessozialgericht entschied zuletzt, dass die
Hinweis auf Rechtsvorschriften:
Auszug aus § 40 Abs. 1 bis 3 SGB V (idF durch Art. 1 Nr. 26 GKV-WSG vom 26.3.2007 BGBl I 378 mWv 1.4.2007):
§ 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die
(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, erbringt die
(3) Die
§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB IX (Artikel 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046):
§ 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Kostenerstattungspflicht für Rehabilitationssport nur bei absoluter Notwendigkeit
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 14.02.2012
[Aktenzeichen: S 16 KR 8187/09]) - Auch bei Ess-Störungen keine freie Klinik- und Therapie-Wahl
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.04.2006
[Aktenzeichen: L 2 R 45/05])
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Dokument-Nr. 15789
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