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Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2012
- B 9 V 2/11 R -
Gewaltopferrente nicht auf Asylbewerberleistungen anzurechnen
Grundrente ist nicht als Einkommen anzusehen
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Zum Einkommen in diesem Sinne gehört nicht die Beschädigten-Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem so genannten Erstattungsstreit.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die beigeladene Bezieherin von Grundleistungen nach dem
Beschädigten-Grundrente ist zusätzlich zu den bereits erhaltenen Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auszuzahlen
Mit seiner Klage ist der Landkreis vor dem Bundessozialgericht erfolglos geblieben. Ihm steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Vielmehr hat die Beigeladene Anspruch darauf, die Beschädigten-Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zusätzlich zu den bereits erhaltenen Grundleistungen nach dem
Beschädigten-Grundrente dient nicht sozio-kultureller Teilhabe, sondern der Rehabilitation
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist es sachgerecht, für den streitigen Zeitraum den Einkommensbegriff des § 76 Absatz 1 Bundessozialhilfegesetz heranzuziehen, der die Grundrente ausdrücklich ausnimmt. Zwar sollen Asylbewerberleistungen, anders als Sozialhilfe, nicht das sozio-kulturelle, sondern nur das absolute Existenzminimum sichern. Dieser Unterschied ist hier jedoch unerheblich, weil die Beschädigten-Grundrente nicht der sozio-kulturellen Teilhabe, sondern der Rehabilitation dient.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 7 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 25. August 1998
(1)
(2) - (4) […]
§ 1 Opferentschädigungsgesetz in der Fassung vom 19. Juni 2006 (gültig vom 15. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2004)
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. […]
(2) - (4) […]
(5) Sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten Versorgung nach folgenden Maßgaben:
1. […]
2. […]
3. […]
Rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein aus humanitären Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Aufenthalt. […]
(6) - (14) (…)
§ 76 Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 27. April 2002 (gültig vom 1. Mai 2002 bis 31. Dezember 2004)
(1) Zum
(2) - (3) […]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- In Deutschland geduldeter Ausländer hat Anspruch auf Opferentschädigung
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2010
[Aktenzeichen: S 19 (7) VG 356/08]) - BVerfG: Volle Anrechnung der Verletztenrente auf „Hartz IV-Leistungen“ nicht verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.03.2011
[Aktenzeichen: 1 BvR 591/08 und 1 BvR 593/08])
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Dokument-Nr. 13538
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