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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.09.2009
- 1 BvR 1231/04 - 1 BvR 710/05 - 1 BvR 1184/08 -
Verfassungsbeschwerden gegen Verbot von Verbreitung einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige nicht erfolgreich
Argumente zur Untauglichkeit von Altersbachweissystemen nicht ausreichend begründet
Drei Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der Veröffentlichung von Pornografie im Internet und eines Altersnachweissystem, das den Zugang für Jugendliche zu pornografischen Seiten verhindern sollte, wurden vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im
Beschwerden nicht ausreichend begründet
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden der drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Alle drei Verfassungsbeschwerden sind nicht ausreichend begründet und daher unzulässig. Den Begründungen kann insbesondere nicht entnommen werden, warum die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen Altersnachweispflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im
Behauptung, Gesetzgeber könne Einschätzungsvorrecht hinsichtlich jugendgefährdender Wirkung nicht mehr zugestanden werden, nicht ausreichend belegt
Ebenso ist die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, dem Gesetzgeber könne eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums mittlerweile nicht mehr zugestanden werden, nicht ausreichend dargelegt. Die Verfassungsbeschwerden legen weder schlüssig dar, dass diese vom Gesetzgeber seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene Frage mittlerweile durch gesicherte Kenntnisse der Medienwissenschaft, der Entwicklungs- und Sozialpsychologie, der Pädagogik und der Kriminologie in eindeutiger Weise beantwortet worden wäre, noch dass der Gesetzgeber sich nicht in dem gebotenen Maß um ihre Klärung bemüht habe.
Verfassungsbeschwerden setzt sich nicht ausreichend mit Rechtsprechung zu Tatbestandsmerkmalen der Pornografie auseinander
Auch der gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt nicht den Begründungsanforderungen. Insoweit setzen sich die Verfassungsbeschwerden nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2009
Quelle: ra-online, BVerfG
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Dokument-Nr. 8643
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