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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2009
- 1 BvR 1358/09 -
BVerfG: Eltern haben auch bei Konflikten aus religiösen Gründen Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zulässig
Eltern, deren Kinder aus religiösen Gründen nicht an schulischen Karnevalsveranstaltungen oder Theateraufführungen teilnehmen sollen, dürfen den Nachwuchs nicht eigenmächtig vom Unterricht befreien. Ein Bußgeld wegen Verstoßens gegen die Schulpflicht ist somit rechtmäßig. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde kann nicht zugelassen werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die Beschwerdeführer, Mitglieder einer baptistischen Glaubensgemeinschaft, sind Eltern zweier Kinder, die eine Grundschule in Ostwestfalen besuchen. An dieser
Eltern bemängeln religiöse Neutralität der Schule
Dagegen haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie sich in ihrer
Staat muss Neutralität und Toleranz bei Erziehungsauftrag wahren
Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit unterliegt selbst keinem Gesetzesvorbehalt, ist aber Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag. Infolge dessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die allgemeine
Kinder waren nicht gezwungen aktiv an Veranstaltungen teilzunehmen
Hinsichtlich der Präventionsveranstaltung hat das Amtsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2009
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
Jahrgang: 2009, Seite: 866 DÖV 2009, 866 | Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl)
Jahrgang: 2009, Seite: 1190 DVBl 2009, 1190 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 3151 NJW 2009, 3151
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Dokument-Nr. 8265
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