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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.01.2008
- 1 BvR 1886/06 -
Rechtsanwalt darf Beratungen in einem Internetauktionshaus versteigern
Verbot verletzt Anwalt in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit
Ein Rechtsanwalt darf Beratungen in einem Internetauktionshaus (hier: Ebay) versteigern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es sich um zwei "Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen" mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen "Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)" mit einem Startpreis von 500 €. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge, da die
Die hiergegen gerichtete
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die
Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistung ist keine unsachliche Werbung
Ein Verbot der
Schützenswerte Gemeinwohlbelange sind nicht beeinträchtigt
Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die
Kein Verstoß gegen das Verbot von Provisionszahlungen
Eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des BVerfG vom 04.03.2008
- "Adword"-Werbung bei Google für Rechtsanwälte verboten
(Landgericht München I, Urteil vom 26.10.2006
[Aktenzeichen: 7 O 16794/06]) - Verbot für Billig-Honorare von Rechtsanwälten
(Landgericht Ravensburg, Urteil vom 28.07.2006
[Aktenzeichen: 8 O 89/06 KfH2]) - Grenzen zulässiger Anwaltswerbung im Internet
(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 23.03.1999
[Aktenzeichen: 3 U 3977/98])
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Dokument-Nr. 5694
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