Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2011
- 1 BvR 2007/10 -
Gesetzliches Sonnenstudioverbot für Minderjährige verfasungsgemäß
Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot erfolglos
Das Verbot zur Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios durch Minderjährige ist verfassungsgemäß. Die gesetzliche Regelung verletzt Minderjährige nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Auch für Betreiber von Sonnenstudios stellt die Regelung keine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Die am 4. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) bestimmt, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf.
Beschwerdeführer sehen sich in Handlungsfreiheit, elterlichen Grunderechten bzw. in der Berufsfreiheit verletzt
Die 1994 geborene Beschwerdeführerin zu 1. nutzt gelegentlich öffentliche Solarien und sieht sich durch die Verbotsregelung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Ihre
Beschwerdeführer durch Verbot der öffentlichen Solariennutzung für Minderjährige nicht in Grundrechten verletzt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer sind durch das Verbot der öffentlichen Solariennutzung für Minderjährige nicht in ihren Grundrechten verletzt.
Verbot der Benutzung von Sonnenstudios legt Minderjährigen keine unzumutbare Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit auf
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Beschwerdeführerin zu 1. wird durch das Nutzungsverbot nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Die Regelung verfolgt das legitime Ziel, Minderjährige vor UV-Strahlung zu schützen, die nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers gerade im jugendlichen Alter Schäden an den Hautzellen verursachen kann, die zu Hautkrebs führen. Im Hinblick auf dieses wichtige Gemeinschaftsanliegen ist das Nutzungsverbot verhältnismäßig. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass der Ausschluss dieser - neben der natürlichen UV-Strahlung durch die Sonne - zusätzlichen Bestrahlungsmöglichkeit geeignet ist, eine deutliche Reduzierung der auf Kinder und Jugendliche einwirkenden UV-Strahlung zu erreichen. Die Regelung ist zur Verfolgung des angestrebten Ziels auch erforderlich. Angesichts des dem Gesetzgeber im Bereich der Gefahrenverhütung zustehenden Beurteilungsspielraums ist seine auf wissenschaftlichen Untersuchungen beruhende Einschätzung nicht zu beanstanden, dass UV-Strahlung im Allgemeinen und bei Kindern und Jugendlichen im Besonderen eine für die Haut negative Wirkung vor allem im Hinblick auf die Entstehung und den Verlauf von Hautkrebs hat. Durch das Verbot der Benutzung von Sonnenstudios wird den Minderjährigen auch keine unzumutbare Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit auferlegt. Das Verbot wirkt nur eingeschränkt, da den Minderjährigen die Möglichkeit des „Sonnenbadens“ im Freien und der Nutzung privater Solarien bleibt. Andererseits ist der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit für die betroffenen Minderjährigen keineswegs belanglos. Ihnen wird die Dispositionsbefugnis über die Gestaltung ihres Aussehens und ihrer Freizeitgestaltung teilweise genommen, ohne dass es sich dabei um ein gemeinwohlschädliches Verhalten handelt. Zudem verfolgt die angegriffene Verbotsregelung mit dem Schutz vor selbstschädigendem Verhalten ein Ziel, das nur in besonders gravierenden Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu bestehen vermag. Denn diese umfasst gerade auch im Freizeitbereich die Freiheit, Handlungen vorzunehmen, die gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Anderes gilt jedoch im Bereich des Jugendschutzes, der als Rechtfertigungsgrund für Grundrechtseingriffe im Grundgesetz ausdrücklich anerkannt ist. Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend berechtigt den Gesetzgeber zu Regelungen, durch welche der Jugend drohende Gefahren abgewehrt werden. Da Aufklärungskampagnen und freiwillige Selbstverpflichtungen bislang nicht den gewünschten Erfolg hatten, musste der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass Minderjährige schon vor der Vollendung des 18. Lebensjahres die notwendige Einsichtsfähigkeit haben, den Besuch von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen aus freien Stücken zu unterlassen.
Eingriff in grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern gerechtfertigt
Der durch das Sonnenstudio-Verbot bewirkte Eingriff in das nach Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Beschwerdeführer zu 2. und 3. ist ebenfalls gerechtfertigt. Es bleibt den
Einschränkung der Berufsausübung für Sonnenstudioetreiber durch gesetzliche Regelung unverhältnismäßig
Schließlich ist auch der Beschwerdeführer zu 4. durch das Nutzungsverbot von Sonnenstudios für Minderjährige nicht in seinem
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2012, Seite: 312, Entscheidungsbesprechung von Stefan Muckel JA 2012, 312 (Stefan Muckel) | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 1062 NJW 2012, 1062
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12896
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss12896
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.