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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2016
- 1 BvR 3092/15 -
Steuerfestsetzungsfrist: Die Ausrichtung am Zeitpunkt der Schlussbesprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Keine Verletzung der Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens
Die vom Bundesfinanzhof vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 Satz 3 Abgabenordnung (nachfolgend „AO“), wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgeben und die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs zum Lauf von Steuerfestsetzungsfristen bei Außenprüfungen nicht zur Entscheidung angenommen.
Im hier zugrundeliegenden Fall begann das Finanzamt bei der Beschwerdeführerin im Jahr 1980 mit einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1974 bis 1978. Nach Unterbrechung wurde die Außenprüfung im Jahr 1995 fortgesetzt. Die
Kein Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).
1. Das Rechtsstaatsprinzip schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Ausdruck der Gewährleistung von
Festsetzungsfrist bei Unterbleiben der Schlussbesprechung ab letzter Ermittlungshandlung nicht unvereinbar
2. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO durch den Bundesfinanzhof, die bei Außenprüfungen den Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der
Keine Schlussbesprechung gegen Willen des Steuerpflichtigen
Es wäre allerdings mit den beschriebenen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn die Finanzverwaltung durch Hinauszögern der
Verzicht auf Schlussbesprechung führt zum Eintritt der Verjährung
Es ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass ein Verzicht auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
- Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen hemmen Verjährung regelmäßig nur bis zur Schlussbesprechung
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.04.2010
[Aktenzeichen: L 5 R 832/08]) - FG Rheinland-Pfalz äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung nach fast 10 jähriger Unterbrechung der Steuerfahndungsprüfung
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2010
[Aktenzeichen: 6 V 1924/10])
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Dokument-Nr. 23057
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