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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.05.2007
- 1 BvR 390/04 -
Squeeze-out-Verfahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar - BVerfG billigt Zwangsausschluss von Aktionären
Kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht
Die Regelungen zum Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einem Unternehmen (so genannte Squeeze-out-Verfahren) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Mit dem im Jahre 2002 eingeführten Squeeze-out-Verfahren, kann ein Mehrheitsaktionär, dem mindestens 95 Prozent der Aktien eines Unternehmens gehören, die übrigen Aktionäre per Beschluss der Hauptversammlung ausschließen. Er muss sie dafür aber mit Geld abfinden. Dieses Verfahren verletze nicht das Eigentumsgrundrecht der Minderheitsaktionäre, führten die Richter aus.
Nach den §§ 327 a ff. Aktiengesetz kann ein Hauptaktionär, dem mindestens 95 % des Grundkapitals der betroffenen Gesellschaft gehören, durch einen Übertragungsbeschluss die verbleibenden Minderheitsaktionäre aus der Aktiengesellschaft ausschließen. Diese Möglichkeit des „Squeeze-out“ ist zum 1. Januar 2002 in das Aktiengesetz eingefügt worden. Die Minderheitsaktionäre sind vom Hauptaktionär in Geld abzufinden. Wirksam wird der Übertragungsbeschluss mit Eintragung in das Handelsregister. Wird der Übertragungsbeschluss von den Minderheitsaktionären angefochten, hindert dies in der Regel die Handelsregistereintragung. Eine Beschleunigung kann aber erreicht werden, wenn das betroffene Unternehmen im Rahmen eines Freigabeverfahrens ein Vorziehen der Handelsregistereintragung trotz der noch anhängigen Anfechtungsklage erreicht.
Die Beschwerdeführer waren Minderheitsaktionäre einer mittelständischen, börsennotierten Aktiengesellschaft. Auf Antrag des Hauptaktionärs, der 98,36 % des Kapitals hielt, beschloss die Gesellschaft den
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Vorschriften über den
Demgegenüber stellt die Aktie für Minderheitsaktionäre typischerweise eher eine Kapitalanlage als eine unternehmerische Beteiligung dar. Angesichts dessen ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, die Schutzvorkehrungen zugunsten des Minderheitsaktionärs auf die vermögensrechtliche Komponente der Anlage zu konzentrieren. Mit dem Erfordernis eines Quorums von 95 % Aktienbesitz beim Hauptaktionär ist sichergestellt, dass nur
2. Die angegriffenen Regelungen gewährleisten auch einen angemessenen Wertersatz für den ausgeschlossenen Aktionär. Der Gesetzgeber hat dies dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung bereits vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird. Unabhängig davon gewährleistet das Spruchverfahren, dass etwaige Fehleinschätzungen des Gutachters nachträglich korrigiert werden können.
3. Das vom Gesetzgeber bereitgestellte Anfechtungsverfahren gewährleistet den Betroffenen effektiven Rechtsschutz. Dies gilt auch im Hinblick auf das Freigabeverfahren. Zweck des Freigabeverfahrens ist es, die „Registersperre“ zu überwinden, die bei Erhebung einer Anfechtungsklage eintritt. Ohne derartige verfahrensrechtliche Regelungen bestünde die Gefahr, dass das Squeeze-out selbst weitgehend wirkungslos wird. Minderheitsaktionäre wären nach wie vor in der Lage, die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen durch die Erhebung von Anfechtungsklagen für geraume Zeit zu verhindern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 71/07 des BVerfG vom 26.06.2007
- BGH zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach Wegfall der Aktionärsstellung durch Squeeze out
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2006
[Aktenzeichen: II ZR 46/05 ]) - BGH erklärt Squeeze-Out-Verfahren auch im Liquidationsstadium für zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2006
[Aktenzeichen: II ZR 225/04])
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Dokument-Nr. 4441
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