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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.06.2018
- 2 BvR 819/18 -
Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft wegen Überlastung des Gerichts erfolgreich
Verhandlungsdichte mit weit weniger als einem Verhandlungstag pro Woche wird verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht gerecht
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Überlastung eines Gerichts in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fällt. Einem Beschuldigten darf daher nicht zugemutet werden, eine unangemessen lange Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen. Das Bundesverfassungsgericht gab damit der Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen eine Haftfortdauerentscheidung statt und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurück. Das Verfahren war nicht in der gebotenen Zügigkeit gefördert worden. Die Fachgerichte hatten bereits nicht schlüssig begründet, warum ein besonderer Ausnahmefall vorgelegen haben sollte, der es gerechtfertigt hätte, dass das Landgericht Dresden erst ein Jahr und einen Monat nach Beginn der Untersuchungshaft und sieben Monate nach der Anklageerhebung mit der Hauptverhandlung begonnen hat. Erst recht wird die bisherige Verhandlungsdichte mit weit weniger als einem Verhandlungstag pro Woche dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens befindet sich seit dem 3. November 2016 unter anderem wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung und der Bildung einer kriminellen Vereinigung ununterbrochen in
Entzug der Freiheit eines lediglich Verdächtigen wegen Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der
Kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein
Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. So ist im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Die
Gerichtliche Begründung rechtfertigt keine Fortdauer der Untersuchungshaft
Diesen Vorgaben genügt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden nicht. Er enthält keine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung, die eine weitere Fortdauer der
Zustand dauerhafter Überlastung hat nicht Beschwerdeführer, sondern allein Justizverwaltung zu vertreten
Das Oberlandesgericht hat bereits nicht schlüssig begründet, warum es sich um einen besonderen Ausnahmefall handeln soll, der es rechtfertigt, dass das Landgericht erst ein Jahr und einen Monat nach Beginn der
Bisherige Verhandlungsdichte nicht ausreichend
Erst recht ist die bisherige Verhandlungsdichte nicht ausreichend, um den Anforderungen des Beschleunigungsgebots zu genügen. Seit Beginn der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2017 hat die Strafkammer in dem unter anderem gegen den Beschwerdeführer gerichteten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Vermeidbare und nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung von über 8 Monaten rechtfertigt Aufhebung der Untersuchungshaft
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29.02.2016
[Aktenzeichen: 2 Ws 60/16]) - Außergewöhnlich lange Untersuchungshaft: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.06.2008
[Aktenzeichen: 2 BvR 806/08])
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Dokument-Nr. 26090
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