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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2007
- 2 C 28.05 -
Längere Lebensarbeitszeit für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz
Schichtdienst rechtfertigt keine frühere Pensionierung
Ein Kriminalhauptkommissar, der 29 Jahre lang Bereitschaftsdienst geleistet hat, kann nicht bereits mit 60 in den Genuss des Ruhestandes kommen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Seit dem Jahre 2004 müssen Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz länger arbeiten. Das 60. Lebensjahr bildet nur dann noch die gesetzliche
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Kriminalhauptkommissar, der 29 Jahre lang
Arbeitsmedizinische Gutachten und Untersuchungen hätten bestätigt, dass Arbeitnehmer sich nicht an den unregelmäßigen Lebensrhythmus anpassen oder gewöhnen könnten. Andauernde Nachtarbeit mindere die ausreichende Regeneration durch Schlaf am Tag und berge die Gefahr vegetativer Störungen und Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen. Diese besonderen Belastungen seien mit dem
Vorinstanz
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/07 des BVerwG vom 25.01.2007
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Dokument-Nr. 3703
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