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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2023
- 3 CN 5.22 -
Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel möglich
Gastro-Schließungen in zweiter Corona-Welle waren rechtmäßig
Die Schließung von Gastronomiebetrieben, die Ende Oktober 2020 zur Bekämpfung der "zweiten Welle" der Corona-Pandemie in einer saarländischen Rechtsverordnung angeordnet wurde, konnte auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Antragstellerin des Verfahrens 3 CN 4.22 betreibt ein spanisches Restaurant, der Antragsteller des Verfahrens 3 CN 5.22 ein Gourmetrestaurant. Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 15. November 2020 geltenden saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der
OVG hält Regelungen für unwirksam
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat festgestellt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung unwirksam war. Die
BVerwG hebt OVG-Urteile auf
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit dienende
Ausdrückliche Regelung noch nicht für erforderlich
Die Erfahrungen mit der "ersten Welle" der COVID-19-Pandemie hätten zwar Anlass geben können, ausdrücklich zu regeln, ob die
Sache zur weiteren Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen
Zur Frage, ob die angegriffene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32918
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