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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.01.2020
- BVerwG 1 A 3.19 -
Abschiebungsanordnung gegen einen polizeilich als Gefährder eingestuften türkischen Staatsangehörigen aufgehoben
Besondere Gefahr für Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr nicht erkennbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage eines als islamistischer Gefährder eingestuften türkischen Staatsangehörigen stattgegeben und die gegen ihn vom Land Niedersachsen verfügte Abschiebungsanordnung aufgehoben.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ordnete mit Verfügung vom 5. April 2019 die
BVerwG erklärt Abschiebungsverfügung zum maßgeblichen Zeitpunkt für rechtswidrig
Auch unter Berücksichtigung der von der Behörde nach Ergehen des Eilbeschlusses und der daraufhin erfolgten Entlassung aus der Abschiebungshaft vorgelegten Erkenntnisse hält das Bundesverwaltungsgericht für den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Verfügung für rechtswidrig. Eine Gefahr i.S.d. § 58 a AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst - gar vollständig oder nachhaltig - ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten im Wissen um deren ideologische Zwecke für entsprechende Gewalthandlungen "einspannen" lässt. Auch nach diesem konkretisierten Maßstab gelangt das Bundesverwaltungsgericht in der Gesamtschau bei umfassender Würdigung des Verhaltens des Klägers, seiner Persönlichkeit, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung und seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen zu der Bewertung, dass die festgestellten Tatsachen im Ergebnis nicht die Bewertung tragen, dass aktuell von dem Kläger mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine nach § 58 a AufenthG erforderliche besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr ausgeht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung gegen türkischen Gefährder bestätigt
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.08.2018
[Aktenzeichen: BVerwG 1 A 16.17]) - Abschiebung eines Gefährders trotz drohender Todesstrafe möglich
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.2018
[Aktenzeichen: 2 BvR 632/18])
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Dokument-Nr. 28311
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