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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.05.2013
- BVerwG 1 C 17.12 -
BVerwG zur Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende bei ungeklärter Identität
Ausländerbehörde muss bei Ermessensentscheidung alle für und gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechenden Gründe berücksichtigen
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der im Juli 2011 eingeführten Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende setzt in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Von dieser Voraussetzung kann die Ausländerbehörde aber im Ermessenswege absehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die 1993 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine armenische Volkszugehörige, lebt seit 2002 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in Deutschland. Nach erfolglosen Asylverfahren wurde die Familie im Bundesgebiet geduldet, weil sie außer einer vom Vater der Klägerin vorgelegten Geburtsurkunde, die nach den Ermittlungen der
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die
Klägerin hat nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt, zurückgewiesen. Die Klägerin erfüllt zwar die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen für ein eigenes, vom aufenthaltsrechtlichen Status der übrigen Familie unabhängiges Bleiberecht für gut integrierte
Ausländerbehörde muss zwischen privatem Interesse der Klägerin und öffentlichem Interesse an Legalisierung des Aufenthalts abwägen
Eine abweichende Regelung hat er lediglich hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts getroffen, solange sich der Betroffene in einer Ausbildung befindet oder studiert. Von den übrigen allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen kann deshalb - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - nur über die für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse geltenden Regelungen im Ermessenswege abgewichen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 18.08.2011
[Aktenzeichen: 4 A 484/11] - Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2012
[Aktenzeichen: 4 LB 12/11]
- BVerwG: Kein Anspruch auf Einbürgerung ohne ausreichende Klärung der Identität
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.09.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 27.10]) - Rechtmäßige Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen nach Identitätsaufklärung
(Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom 24.11.2004
[Aktenzeichen: 8 K 377/03])
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Dokument-Nr. 15858
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