Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.01.2013
- BVerwG 2 C 10.12 -
Beamte haben bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
BVerwG konkretisiert Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs
Beamte haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und zugleich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Polizeibeamter, ist Mitte 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, nachdem er zuvor ca. ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt war. Sein Begehren auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 SGB IX und des Arbeitszeitverkürzungstags für die Jahre 2007 und 2008 hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
BVerwG beruft sich auf Rechtsprechung des EuGH
Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus.
Beamter hat bei Krankheit Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub
Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der so genannten Arbeitszeitrichtlinie. Er ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden
Abgeltung für Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren nur für noch nicht verfallen Urlaub möglich
Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der
Unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch verjährt in regelmäßiger Verjährungsfrist von drei Jahren
Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Beamter, der in den Ruhestand geht, erhält kein Geld für nicht genommenen Urlaub
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.07.2009
[Aktenzeichen: 6 K 1253/08.KO]) - Beamte haben keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenem Urlaub
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010
[Aktenzeichen: 2 A 11321/09.OVG])
- Beamter hat bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Mindestjahresurlaub
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.05.2012
[Aktenzeichen: C-337/10]) - Beamter, der in den Ruhestand geht, erhält kein Geld für nicht genommenen Urlaub
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.07.2009
[Aktenzeichen: 6 K 1253/08.KO])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15155
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15155
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.