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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2016
- BVerwG 2 C 17.14 -
Keine Kindererziehungszuschläge bei der beamtenrechtlichen Mindestversorgung
Mindestversorgung deutlich höher als Ruhegehalt einschließlich Kindererziehungszuschlag
Es verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen Unionsrecht, dass vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) hinaus keine kinderbezogenen Leistungen - hier Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge (§§ 50 a ff. BeamtVG) - gewährt werden. Dies gilt auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Jahr 2009. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin, eine 1973 geborene und 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Bundesbeamtin, zusätzlich zur
Zusätzliche Kindererziehungszuschläge durch pauschale Mindestversorgung ausgeschlossen
Die Revision der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.06.2014
[Aktenzeichen: 14 B 13.1961] - Verwaltungsgericht München, Entscheidung vom 08.05.2009
[Aktenzeichen: M 21 K 08.3117]
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Dokument-Nr. 22866
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