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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.03.2013
- BVerwG 3 C 6.12 -
Kein Rehabilitierungsinteresse allein wegen der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens
Kläger begehrt Feststellung, dass die Behörde auch ohne Gutachten zur Fahrerlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre
Derjenige, von dem die Fahrerlaubnisbehörde wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gefordert hat, kann sich nur dann auf ein zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage führendes Rehabilitierungsinteresse berufen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskriminierende Wirkung ergibt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wurde im Mai 2005 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille rechtskräftig verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Im Januar 2006 erhielt der Kläger wieder eine Fahrerlaubnis. Aus einem ärztlichen
Kläger: Fahrerlaubniserteilung sollte ohne Gutachten möglich sein
Der Kläger beantragte im März 2008 die Neuerteilung einer solchen Fahrerlaubnis. Die
Klage wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert. Die auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage ist wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung unzulässig; das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers bejaht. Ein solches Rehabilitierungsinteresse besteht bei der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens wegen des Verdachts auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 04.05.2009
[Aktenzeichen: Au 7 K 08.1449] - Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: 11 B 11.246]
- Vorerst keine Entziehung der Fahrerlaubnis für betrunkenen Fußgänger
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.01.2013
[Aktenzeichen: 1 L 29/13.NW]) - Keine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unterbliebener Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18.12.2012
[Aktenzeichen: 1 L 986/12.NW]) - Medizinisch-psychologisch verweigert: Fahrradfahrer mit mehr als 1,6 Promille Alkohol darf Fahrradfahren verboten werden
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2012
[Aktenzeichen: 10 A 10284/12.OVG])
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Dokument-Nr. 15478
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