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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2012
- 10 A 10284/12.OVG -
Medizinisch-psychologisch verweigert: Fahrradfahrer mit mehr als 1,6 Promille Alkohol darf Fahrradfahren verboten werden
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ändert eigene bisherige Rechtsprechung
Auch einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge besitzt, ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen ist. Legt er ein solches Gutachten nicht vor, darf ihm das Führen jedes Fahrzeuges, also auch eines Fahrrads, verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, der nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, fuhr in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2010 mit einem
Anfordern eines Gutachtens bei hoher Blutalkoholkonzentration zur Klärung der Fahreignung nicht unverhältnismäßig
Beim Kläger, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille im öffentlichen Verkehrsraum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Bayerischer VGH: Fahrradfahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss führt nicht nur zum Führerscheinentzug
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2010
[Aktenzeichen: 11 C 09.2200]) - Betrunken Fahrrad fahren kann zu Führerscheinentzug führen
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2008
[Aktenzeichen: 1 N 80.07]) - Trunkenheit auf Fahrrad: Radfahrerin mit 1,62 Promille darf Fahrerlaubnis (für's Auto) entzogen werden
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 12.02.2008
[Aktenzeichen: 7 L 34/08.MZ])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 3388 NJW 2012, 3388 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 103 NZV 2013, 103
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Dokument-Nr. 14116
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