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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.05.2010
- BVerwG 5 C 7.09 -
Angesparte Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ist grundsätzlich kein verwertbares Vermögen
Beschädigtengrundrente darf nicht zur Deckung sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden
Eine als Vermögen angesparte monatliche Beschädigtengrundrente kann nicht zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs (hier: Eingliederungshilfe für die Heimerziehung) verlangt werden, da dies grundsätzlich eine Härte beudeuten würde. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall streiten die beteiligten Körperschaften über die Erstattung von Kosten für die Unterbringung der 1983 geborenen Hilfeempfängerin in einer Jugendhilfeeinrichtung in der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. März 2001. Die klagende Stadt Bielefeld hat als Trägerin der Jugendhilfe die Kosten von über 85.000,- € vorläufig übernommen. Sie begehrt von dem beklagten Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) die Begleichung des noch offenen Restbetrages in Höhe von rund 20.000,- €. Der Beklagte verweigert die Zahlung. Er beruft sich darauf, dass die Leistungen nicht in voller Höhe erforderlich gewesen seien. Die Hilfeempfängerin hätte eigenes
Verwaltungsgericht: Grundrente ist nicht als Vermögen anzurechnen
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Grundrente sei nicht als
Grundrente soll als Entschädigung für Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und immaterielle (ideelle) Zwecke dienen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt und die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Im Erstattungsstreit kann sich der Beklagte nicht auf die Verwertbarkeit der angesparten Beschädigtengrundrente berufen. Die Verwertung bedeutet nämlich im Allgemeinen für die Hilfeempfänger eine Härte (im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 88 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG*). Die Grundrente ist eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht dient. Zwar soll sie zu einem geringeren Teil auch (materielle) Mehraufwendungen ausgleichen, die das Opfer infolge der Schädigung im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat. Dennoch ist die Beschädigtengrundrente insgesamt nicht als
Erläuterungen
* - 1 § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG = § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII lautet:
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 9706
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