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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2014
- BVerwG 6 C 28.13 -
Eingrenzung von Prostitution durch Sperrgebietsverordnungen zulässig
Jugendschutz und Wahrung des öffentlichen Anstandes sind legitime Gemeinwohlziele
Die Legalisierung der Prostitutionsausübung nach Maßgabe des Prostitutionsgesetzes aus dem Jahr 2001 schließt es nicht aus, durch den Erlass von Sperrgebietsverordnungen eine lokale Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen zu bewirken. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Nach Art. 297 EGStGB kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes für Teile des Gebiets einer Gemeinde durch Rechtsverordnung verboten werden, der
Stadt untersagt Kläger Zurverfügungstellung seiner Liegenschaft zur Ausübung der Prostitution
Der Kläger vermietete das Hinterhaus auf einem ihm gehörenden Hausgrundstück zum Betrieb eines sogenannten Massagestudios, in dem
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel hebt Untersagungsverfügung auf
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die hiergegen erhobene Klage des Klägers ab. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hob auf die Berufung des Klägers die Untersagungsverfügung auf: Die weitgehende Legalisierung der
Mögliche Beeinträchtigungen für das Umfeld für Erlass einer Sperrgebietsverordnung ausreichend
Auf die Revision der beklagten Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Klage durch das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die Legalisierung der Prostitutionsausübung nach Maßgabe des Prostitutionsgesetzes aus dem Jahr 2001 schließt es nicht aus, durch den Erlass von Sperrgebietsverordnungen eine lokale Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen zu bewirken. Der Jugendschutz sowie die Wahrung des öffentlichen Anstandes sind legitime Gemeinwohlziele. Auch unterhalb der polizeirechtlichen Gefahrenschwelle dürfen die betreffenden Schutzgüter vor erheblichen Beeinträchtigungen bewahrt werden. Der Schutz des öffentlichen Anstands erfordert dabei, dass die Eigenart betroffener Gebiete durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen, gekennzeichnet ist, und dass daher eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.01.2013
[Aktenzeichen: 8 A 1245/12])
- VG Stuttgart bestätigt gesetzliches Prostitutionsverbot in Gemeinden unter 35.000 Einwohnern
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[Aktenzeichen: 1 K 5339/07]) - OVG Rheinland-Pfalz verbietet Prostitution im umgebauten Zahnlabor
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2006
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Dokument-Nr. 20393
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