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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2016
- BVerwG 6 C 5.15 -
Sanktionsbescheid gegen die FDP wegen "Möllemann-Spenden" überwiegend rechtmäßig
Sanktionsbefreiende Selbstanzeige der FDP kann nur für rechtswidrig angenommene Spenden im Jahr 1999 angenommen werden
Der Sanktionsbescheid, mit dem der Präsident des Deutschen Bundestages die Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel an die Freie Demokratische Partei (FDP) für die Jahre 1997 bis 2001 sowie 2003 teilweise zurückgenommen und gegen die Partei Rückerstattungs- und Abführungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt rund 3,5 Mio. Euro festgesetzt hat, ist insoweit rechtswidrig, als er an Spendenvorgänge im Jahr 1999 anknüpft. In Bezug auf die Verstöße gegen parteienfinanzierungsrechtliche Vorschriften in dem genannten Jahr liegen die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige vor. Im Übrigen ist der Sanktionsbescheid hingegen rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Präsident des Deutschen Bundestages hatte den angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheid damit begründet, dass der Landesverband Nordrhein-Westfalen der
OVG nimmt sanktionsbefreiende Selbstanzeige der FDP nur für im Jahr 1999 erlangte Spenden an
In einem ersten Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Präsidenten des Deutschen Bundestages bestätigt, dass die
BVerwG schließt Sanktionsbefreiung für in den Jahren 2000 und 2002 erlangten Spenden ebenfalls aus
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Anschlussrevision des beklagten Präsidenten des Deutschen Bundestages zurückgewiesen. Zwar hat die Klägerin, nachdem sie Kenntnis von der Unzulässigkeit der
Medienberichte führen zum Ausschluss der Sanktionsbefreiung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass an den Inhalt der Medienberichte, die zum Ausschluss der Sanktionsbefreiung führen, keine höheren Maßstäbe anzulegen sind, als sie für die Anzeige selbst gelten. Es ist daher keine lückenlose und abschließende Darstellung des maßgeblichen Geschehensablaufs erforderlich, sondern es genügt, dass ein solcher Bericht hinreichend aussagekräftige und belastbare Tatsachen enthält, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen. Die Sanktionsbefreiungsregelung dient dem öffentlichen Interesse, möglichst schnell die verfassungsrechtlich geforderte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der Partei wieder herzustellen. Diesem Interesse wird im Hinblick auf die eigene Prüfungspflicht des Bundestagspräsidenten jedoch bereits dadurch erschöpfend Rechnung getragen, dass Medienberichte Anhaltspunkte für Rechtsverstöße der Partei verbreiten, die so konkret sind, dass sie die Einleitung eines behördlichen Prüfungsverfahrens unausweichlich machen. Die Anzeige der Partei kann in einem solchen Fall ihre Anstoßfunktion nicht mehr erfüllen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- FDP muss Strafzahlung wegen Möllemann-Spenden leisten
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.12.2009
[Aktenzeichen: VG 2 K 126.09]) - OVG Berlin-Brandenburg: Sanktionen des Bundestags gegen die FDP wegen Möllemann-Spenden bestätigt
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2011
[Aktenzeichen: OVG 3a B 2.11]) - Klage der FDP gegen Sanktionsbescheid wegen "Möllemann-Spenden" teilweise erfolglos
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.04.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 5.12])
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Dokument-Nr. 22533
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