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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.2014
- BVerwG 8 C 7.13 -
"Wetten aufs Wetter" ist kein öffentliches Glücksspiel
Entgelt wir nicht für den Erwerb einer Gewinnchance sondern als Kaufpreis für die zu erwerbende Ware entrichtet
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die von einem Möbel- und Einrichtungshaus geplante Werbeaktion "Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am ... regnet", kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) ist.
Bei der von der Klägerin beabsichtigten Aktion kann jeder Kunde, der innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums in ihrem Unternehmen Waren für mindestens 100 Euro erwirbt, den
Regierungspräsidium Karlsruhe sieht in Werbeaktion erlaubnispflichtiges Glücksspiel
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte die
Kunden können gekaufte Ware ohne Verlustrisiko unabhängig von der Gewinnaktion behalten
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Klägerin in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Kunden entrichten ihr Entgelt nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als
§ 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung
(1) Ein
(2) Ein öffentliches
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- "Wenn es regnet, Kaufpreis zurück" – Werbeaktion ist kein unerlaubtes Glücksspiel
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.03.2012
[Aktenzeichen: 4 K 4251/11]) - Werbeaktion "Ware geschenkt, wenn es am .... regnet" ist kein Glücksspiel
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2013
[Aktenzeichen: 6 S 892/12])
Jahrgang: 2014, Seite: 783 MMR 2014, 783 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3175 NJW 2014, 3175
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Dokument-Nr. 18465
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