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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.07.2013
- 20 CS 13.1145 und 20 CS 13.1174 -
Bestandssperre wegen Rinder-Tuberkulose im Allgäu bleibt vorerst bestehen
Anzeichen für rechtsmissbräuchliche Anordnung der Bestandssperre nicht erkennbar
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat Beschwerden von Landwirten aus dem Allgäu zurückgewiesen, mit denen diese erreichen wollten, dass die behördlich angeordnete Bestandssperre vorläufig ausgesetzt wird.
Im zugrunde liegenden Fall waren in den Beständen der Landwirte einzelne Testungen positiv oder zweifelhaft in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium tuberculosis Komplex ausgefallen. Das Landratsamt hatte daraufhin u.a. angeordnet, dass sämtliche
Derzeit die Bestandssperre und ihre Beibehaltung rechtmäßig
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zwar für zulässig, vertritt aber die Auffassung, dass bei der gebotenen summarischen Prüfung Vieles dafür spreche, dass sich derzeit die Bestandssperre und ihre Beibehaltung als rechtmäßig erwiesen und deshalb keine Veranlassung bestehe, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen hiergegen anzuordnen.
Rinder dürfen bei festgestelltem Ausbruch von Tuberkulose nur mit Genehmigung aus Gehöft oder von sonstigem Standort entfernt werden
Wurde der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern amtlich festgestellt, unterliege das Gehöft und der sonstige Standort gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes einer Sperre, bei der die
Test zur Entkräftung des Verdachts der Tuberkulose für Landwirte zumutbar
Für eine Aufhebung bestehe kein Anlass, weil der Verdacht auf Tuberkulose bislang nicht entkräftet worden sei. Der dafür erforderliche Test sei den Landwirten zumutbar, weil unschädlich und wirksam.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- Amtspflichten zur Durchführung von BSE-Tests an Rindern obliegen keiner drittgerichteten Schutzwirkung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2012
[Aktenzeichen: III ZR 151/12 und III ZR 293/11]) - VG Trier: Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit ist rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 28.07.2009
[Aktenzeichen: 1 K 831/08.TR und 1 K 103/09.TR])
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Dokument-Nr. 16258
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