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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2020
- 20 NE 20.1127 -
Corona-Pandemie: BayVGH setzt Beschränkungen der Bewirtungszeiten in Gastronomiebetrieben vorläufig außer Vollzug
Zeitliche Beschränkung aufgrund keines nennenswerten Anstieges der Infektionszahlen als unverhältnismäßig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 die bis zum 21. Juni 2020 geltende Regelung der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nicht rechtskonform erachtet.
Im vorliegenden Fall hat ein
Beschränkung der Bewirtungszeiten nicht mehr gerechtfertigt
Den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und
Weitere bestehende Schließungen werden von Entscheidung nicht berührt
Die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten wird durch die Entscheidung nicht berührt. Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, sind weiterhin zu beachten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2020
Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28869
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