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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2020
20 NE 20.1127 -

Corona-Pandemie: BayVGH setzt Beschränkungen der Bewirtungszeiten in Gastronomiebetrieben vorläufig außer Vollzug

Zeitliche Beschränkung aufgrund keines nennenswerten Anstieges der Infektionszahlen als unverhältnismäßig

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 die bis zum 21. Juni 2020 geltende Regelung der 5. Bayerischen Infektions­schutz­maßnahmen­verordnung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nicht rechtskonform erachtet.

Im vorliegenden Fall hat ein Gastwirt aus Unterfranken die zeitliche Beschränkung der Bewirtung im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens angefochten. Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung an, die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, erscheine nicht mehr tragfähig, weil sich nicht abzeichne, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29. Mai 2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt habe. Daher erweise sich die zeitliche Betriebsbeschränkung als unverhältnismäßig.

Beschränkung der Bewirtungszeiten nicht mehr gerechtfertigt

Den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, könne zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden. Das Bedürfnis, die Auswirkungen der Öffnung der Gastronomie auf das Infektionsgeschehen zu beobachten, rechtfertige angesichts der weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben die Beschränkung nicht.

Weitere bestehende Schließungen werden von Entscheidung nicht berührt

Die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten wird durch die Entscheidung nicht berührt. Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, sind weiterhin zu beachten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2020
Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ku)

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Dokument-Nr.: 28869 Dokument-Nr. 28869

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