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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.01.2022
- 201 ObOWi 1507/21 -
Unzulässige Nutzung eines Mobiltelefons durch Ablegen auf Oberschenkel
Ablegen auf Oberschenkel stellt "Halten" des Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO dar
Legt ein Autofahrer sein Mobiltelefon auf sein Oberschenkel ab, so liegt ein "Halten" im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Autofahrerin wurde in Bayern vorgeworfen im Juni 2020 verbotswidrig ein
Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Die Autofahrerin habe das
Ablegen eines Mobiltelefons auf Oberschenkel stellt Halten dar
Nach dem Wortsinn liege ein
Vorliegen eines erheblichen Gefährdungspotentials
Nach Ansicht des Gerichts müsse auch der Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1a StVO berücksichtigt werden, der darin liege, dass solche nicht mit dem Führen des Fahrzeugs im Zusammenhang stehende Verhaltensweisen vermieden werden sollen. Die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen solle nicht beeinträchtigt werden. Durch das Ablegen des Mobiltelefons auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2022
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31423
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