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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28.03.1985
- BReg 2 Z 8/85 -
Wohnungseigentümer dürfen nur drei Stunden am Tag musizieren
Regelung zum Musizierverbot ab 20 Uhr unzulässig
Ein Wohnungseigentümerbeschluss, der das Musizieren in der Wohnanlage auf drei Stunden täglich begrenzt, ist zulässig. Eine Regelung, die das Musizieren ab 20 Uhr verbietet, ist demgegenüber unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich ein
Regelung zur Ruhezeit von 20 bis 10 Uhr unzulässig
Das Bayerische Oberste Landesgericht erachtete das Musizierverbot in der Mittagszeit (etwa von 12/13 bis 15 Uhr) für zulässig. Auch könne in einer gewissen Zeitspanne morgens und abends das Musizieren untersagt werden. Jedoch nicht in einer Zeit von 20 Uhr abends bis 10 Uhr morgens. Gerade eine Ruhezeit von 20 Uhr würde es vielen Berufstätigen unmöglich machen, die ihnen im Beschluss zuerkannten drei Stunden Musizierzeit wahrzunehmen. Demgegenüber sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Bedürfnis nach Ruhe ab 20 Uhr und vor 10 Uhr nicht so hoch zu bewerten sei.
Zeitliche Beschränkung des Musizierens auf drei Stunden zulässig
Nach Auffassung des Gerichts sei die
Individuelle Bedürfnisse unbeachtlich
Weiterhin habe es keine Rolle gespielt, so das Gericht, dass die Tochter des Wohnungseigentümers auf längere Übungszeiten angewiesen gewesen sei. Denn auf die individuellen Bedürfnisse mancher Hausbewohner sei es nicht angekommen. Berufsmusiker oder Musikstudenten können keine weitergehenden Gebrauchsrechte für sich in Anspruch nehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/ MDR 1985, 676/rb)
- Hausmusik: Klavierspielen am Sonntag ist nicht zwangsläufig eine Ruhestörung - BVerfG kippt Bußgeld wegen Musizierens
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.11.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 2717/08]) - Musizierverbot oder gleichkommende Ruhezeitregelung unzulässig
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.1998
[Aktenzeichen: V ZB 11/98])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1985, Seite: 676 MDR 1985, 676 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1986, Seite: 148 WuM 1986, 148
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Dokument-Nr. 15875
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