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Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010
25 Qs 10 Js 1977/08-177/10 -

„Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar

Keine Strafbarkeit nach Straftatbeständen des Telekommunikations­gesetzes, Bundes­datenschutz­gesetzes oder Strafgesetzbuchs

Das sog. "Schwarzsurfen" in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Anlass für die Entscheidung des Landgerichts war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010. Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen zu müssen. Das Amtsgericht hatte in dem angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und eine Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts hat diese rechtliche Bewertung nun bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

Schwarzsurfen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar

Die Kammer verneint die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt.

Keine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz

Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) hält die Kammer nicht für gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde.

Keine Strafbarkeit wegen unbefugten Abrufens oder Sich- Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz

Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich- Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen.

Keine Strafbarkeit nach Tatbeständen aus dem Strafgesetzbuch

Auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs hält die Kammer nicht für erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202 a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202 b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263 a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB sei nicht gegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Wuppertal

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