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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 09.02.2011
- 3 L 60/11.NW (Beschluss vom 03.02.2011) und 3 L 59/11.NW -
Verbot von Wettbüros für allgemeine Sportwetten ohne erforderliche Baugenehmigung zulässig
Wettbüros als Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig
Der Betrieb von Wettbüros für allgemeine Sportwetten kann zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt werden, da die Wettbüros Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn darstellen und deshalb an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betreibt in Ludwigshafen sowohl in der Rohrlachstraße als auch in der Ludwigstraße ein
Vergnügungsstätten im allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle jeweils die erforderliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Sportwettbüro ist eine Vergnügungsstätte und darf baurechtlich nicht in Ladengeschäft betrieben werden
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 19.09.2006
[Aktenzeichen: 3 TG 2161/06]) - Neue Baugenehmigung für Wettbüro erforderlich
(Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 10.02.2006
[Aktenzeichen: 1 L 69/06 ]) - VG Neustadt: Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft unzulässig
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29.04.2010
[Aktenzeichen: 3 L 367/10.NW])
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Dokument-Nr. 11145
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