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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.12.2008
- 15 Wx 198/08 -
Wohnungseigentümer müssen Garderobenschrank im Hausflur nicht dulden
Sperrige Möbel im Hausflur schließen andere Wohnungseigentümer von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums aus
Kann ein gemeinsamer Hausflur aufgrund eines abgestellten Möbelstücks nur noch eingeschränkt genutzt werden, schließt dieser Zustand andere Personen von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums aus. Einen Anspruch auf Entfernung des Möbelstücks ist damit begründet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Streitgegenstand im vorliegenden Fall war eine von den Wohnungseigentümern im
Kläger hatte Zustand lange Zeit selbst geduldet
Die beklagten
Kläger hat Anspruch auf Entfernung des Garderobenschranks
Aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG ergebe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ein Anspruch des Klägers auf
Schrank im Treppenhaus stellt ordnungswidrigen Zustand dar
Im vorliegenden Fall sei der Anspruch des Klägers auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
- Amtsgericht Bottrop, Beschluss vom 02.11.2007
[Aktenzeichen: 5 II 54/06] - Landgericht Essen, Beschluss vom 09.05.2008
[Aktenzeichen: 9 T 183/07]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2009, Seite: 128 IMR 2009, 128 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 386 ZMR 2009, 386
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Dokument-Nr. 11161
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