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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2011
- BVerwG 7 C 7.10 -
Versenken von Steinen zur Behinderung der Fischerei mit Grundschleppnetzen: Rechtmäßigkeit der Greenpeace-Aktion vor Sylt weiterhin offen
BVerwG bejaht Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Gefahrenabwehr auf Hoher See
Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist zur Abwehr von Gefahren u.a. für die Fischerei auf Hoher See, also in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland seewärts des Küstenmeeres, zuständig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im August 2008 hatte Greenpeace im Bereich des als FFH-Schutzgebiet ausgewiesenen so genannten Sylter Außenriffs großflächig etwa 300 mindestens 1 m³ große Natursteine versenkt. Damit sollte die
VG Schleswig gibt Klage von Greenpeace statt
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat der Klage von Greenpeace stattgegeben und die Untersagungsverfügung aufgehoben, weil die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für die Abwehr eines solchen Gesetzesverstoßes nicht zuständig sei.
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung hat Befugnis zur Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit
Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Anders als das Verwaltungsgericht hat es die
VG muss klären, ob Versenkten von Steinen durch Greenpeace zur Gefährdung der Fischerei führen kann
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz verbietet das Einbringen von Abfällen, sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See. In diesem Zusammenhang kommt es im Hinblick auf einschlägige völkerrechtliche Bestimmungen darauf an, ob die versenkten
Die zitierten Rechtsvorschriften lauten:
§ 3 Abs. 1 Satz 2 SeeAufgG:
(Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes) treffen … Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe … b obliegen.
§ 1 Nr. 3 Buchst. b SeeAufgG:
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
1. …
2. …
3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert,
a) …
b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen…
c) …
§ 4 Hohe-See-Einbringungsgesetz:
Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten…
Art. 1 Abs. 4.2.2 des Londoner Protokolls vom 7. November 1996: .1 …
.2 Der Ausdruck „Einbringen“ umfasst nicht
.1 …
.2 das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als der bloßen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Protokolls widerspricht…
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 20.05.2010
[Aktenzeichen: VG 6 A 88/09]
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Dokument-Nr. 12040
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